steuerbare Verbrauchseinrichtungen §14a

§ 14a EnWG: Netzdienliche Steuerung für Wallbox, Wärmepumpen, Speicher und Kälteanlagen

  • Ab 01.01.2024 ist es verpflichtend Wallbox, Wärmepumpen, Speicher und Kälteanlagen beim Netzbetreiber anzumelden.
  • Die Geräte sind so anzuschließen, dass diese steuerbar sind.
  • Hierfür profitieren Sie als Kunde durch reduzierte Netzentgelte auf ihrer Stromabrechnung.
  • Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 angeschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2028.
  • Für die reduzierten Netzentgelte bestehen drei Möglichkeiten, s.g. Module.

 

Die Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (sVE) wie Wallboxen oder Wärmepumpen in das regionale Stromnetz nimmt stetig zu. Um den zusätzlichen Leistungsbedarf zu decken, wird das Stromnetz weiter ausgebaut. Besonders im Raum Wahlstedt, Bad Segeberg und Umlandgemeinden wo bereits signifikante Fortschritte erzielt wurden. Gleichwohl besteht in bestimmten Gebieten die Möglichkeit, dass weitere steuerbare Verbrauchseinrichtungen angeschlossen werden sollen. Hierfür wurde im EnWG unter §14a eine neue Regelung geschaffen, die es dem Netzbetreiber erlaubt eine netzdienliche Steuerung der sVE zu veranlassen, um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden.

Für den Anlagenbetreiber ist die Installation der Steuerbarkeit verpflichtend. Alle Anlagen mit einer Inbetriebnahme von vor dem 01.01.2024 haben bis Ende 2028 Zeit dies nachzurüsten. 

Im Gegenzug erhält der Anlagenbetreiber reduzierte Netzentgelte auf seiner Stromrechnung und spart so deutliche Kosten. 

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind

  • Wärmepumpen
  • Private Ladepunkte für E-Autos (Wallbox)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Stromspeicher (im Hinblick auf die Einspeicherung)

mit einer Leistung >4,2 Kilowatt (kW) und einem Anschluss in der Niederspannung. 

  Modul 1 Modul 2 Modul 3
Reduzierung Netzentgelt Pauschale Reduzierung Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60% Anlagenbetreiber hat die Wahl zwischen Netzentgeltreduzierung im Standard-, Hoch- oder Niedertarif
Abrechnung Erfolgt ein Mal jährlich

Darf nicht höher sein als das tatsächliche Netzentgelt

Wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen
Keine zusätzliche Abrechnung des Netzgrundpreises für weitere Zählerpunkte

Wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen
Da Ergänzung zum Modul 1 gilt die selbe Regelung
Messaufbau Gemeinsame Verbrauchsmessung

Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich
Getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig Gemeinsame Verbrauchsmessung

Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich
Gültig ab 1. Januar 2024 für SLP- und RLM-Kunden 1. Januar 2024 für SLP-Kunden 1. April 2025 für SLP-Kunden

Was beinhalten die neuen Regelungen für Netzkundinnen und Netzkunden?

Droht im Ausnahmefall eine Überlastung des lokalen Stromnetzes, darf der Verteilnetzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen in manchen Netzabschnitten flexibel steuern. Dabei wird die Leistung einzelner Anlagen kurzzeitig reduziert.

Der normale Stromverbrauch im Haushalt ist weiterhin gesichert. Hier darf und wird der Verteilnetzbetreiber nicht eingreifen. Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen ist zudem eine Mindestleistung in Höhe von 4,2 kW vorgeschrieben. Das bedeutet, dass diese mit entsprechend niedrigerer Leistung weiterlaufen.

Für die Bereitstellung der Flexibilität profitieren Netzkundinnen und Netzkunden von einem reduzierten Netzentgelt.

Schon gewusst?

Verteilnetzbetreiber dürfen bereits bestehende Verbrauchseinrichtungen abregeln, wenn die Eigentümer ihre Verbrauchseinrichtung als §14a EnWG-Anlage gemeldet haben. Im Gegenzug profitieren die Betreiber dieser Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Die Regelung nach § 14a EnWG entwickelt dieses Konzept weiter, indem nun ein flexibles „Dimmen“ der einzelnen Anlagen möglich wird.

Das gilt für bestehende Anlagen

Profitiert die Anlage bereits von der Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG, wird diese erst zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt, sofern die Anlage unter o.g. Verbrauchsgeräte fällt. Dafür hat die Bundesnetzagentur entsprechende Übergangsregelungen geplant. 
Profitiert die Anlage bisher nicht von einem reduzierten Netzentgelt nach § 14a EnWG, ist sie von den neuen Regelungen ausgenommen. Freiwillig ist ein Wechsel in die neue Regelung möglich. Dazu kontaktieren Sie am besten Ihren Elektroinstallateur.
Wichtig: Stehen umfassende Änderungen der bestehenden Anlage an, zum Beispiel eine erhebliche Leistungserhöhung oder Einbau zusätzlicher Geräte, ist es möglich, dass die neue Regelung greift. Auch hier ist Ihr Elektroinstallateur der richtige Ansprechpartner.