Als Energieversorger sind wir in der Pflicht, staatliche Umlagen und Abgaben abzuführen. Diese werden in den Strompreis mit einberechnet. Ändern sich diese, verändert sich auch der Strompreis. Damit dies für Sie transparent ist, sehen Sie die Aufschlüsselung in der nachstehenden Tabelle.
Abgabe/Umlage/Steuern in ct/kWh | 2020 | 2021 | bis 30.06.2022 | ab 01.07.2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
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EEG Umlage | 6,756 | 6,500 | 3,723 | - | - | - | - |
KWK-Zuschlag | 0,226 | 0,254 | 0,378 | 0,378 | 0,357 | 0,275 | 0,277 |
§19 Umlage Strom NEV | 0,358 | 0,432 | 0,437 | 0,437 | 0,417 | 0,643 | 1,558 |
§17 Offshore Umlage | 0,416 | 0,395 | 0,419 | 0,419 | 0,591 | 0,656 | 0,816 |
§18 Umlage abschaltbare Lasten | 0,007 | 0,009 | 0,003 | 0,003 | - | - | - |
Stromsteuer | 2,050 | 2,050 | 2,050 | 2,050 | 2,050 | 2,050 | 2,05 |
Konzessionsabgabe | 1,320 | 1,320 | 1,320 | 1,320 | 1,32 | 1,32 | 1,32 |
Summe (netto zzgl. 19% Umsatzst.) | 11,133 | 10,960 | 8,330 | 4,607 | 4,735 | 4,944 | 6,021 |
Im Folgenden erklären wir Ihnen die einzelnen Posten der staatlichen Umlagen und Abgaben.
Mit der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, wie Solarenergie, Wasserkraft und Windenergie etc., staatlich gefördert. Anlagenbetreiber erhalten eine festgelegte Einspeisevergütung für ihren erzeugten Strom.
Über diesen Zuschlag werden Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gefördert. In diesen werden gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt, wodurch Brennstoffe effektiver genutzt werden. Denn der Anteil der Wärme, der über Turbine und Generator nicht in Strom umgewandelt wird, ist als Nutzwärme verwendbar. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten eine Förderung.
Diese Umlage deckt eventuell anfallende Entschädigungszahlungen ab, die Windparkbetreiber bei verzögerten oder gestörten Anschlüssen gegen den zuständigen Netzbetreiber haben. Bisher geht der Netzausbau nur schleppend voran. Mittels dieser Umlage möchte die Bundesregierung einen Investitionsanreiz schaffen.
Große industrielle Stromverbraucher sollen bei drohender Instabilität des Stromnetzes vom Netz gehen können und dafür eine Entschädigung erhalten. Zur Finanzierung wurde zum 1. Januar 2014 die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) eingeführt.
Stromintensive Industriebetriebe zahlen seit dem 1. Januar 2012 geringere Netzentgelte. Zur Finanzierung wurde die Umlage nach §19 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) eingeführt.
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße zwischen 1,32 und 2,39 ct/kWh (§2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV)).
Die Stromsteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz/Energiesteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch.
*Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.